Offiziell bei der Trauung auf dem Standesamt. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Sie bereits gefragt, welchen Ehenamen Sie führen möchten. Bei der Trauung wird der Ehename nochmals genannt und Sie werden gefragt, ob diese Namenswahl noch gilt.
Die Unterschrift auf dem Standesamt leisten Sie bereits mit Ihrem ausgewählten (neuen) Namen. Diese Namensänderung ist ab dann offiziell gültig. Üben Sie also vor der standesamtlichen Trauung Ihre Unterschrift.
Überlegen Sie sich vor dem ersten Temin auf dem Standesamt gemeinsam mit Ihrem Partner welchen Ehenamen Sie in Zukunft führen möchten.
Falls Sie sich nicht sofort entscheiden können schreiben Sie die in Frage kommenden möglichen Namen auf ein Blatt Papier und schauen einige Tage / Wochen immer mal wieder darüber bis Sie einen gemeinsamen Namen gefunden haben. Wägen Sie die Vor- und Nachteile auch schriftlich mit Plus und Minus ab.
Denken Sie auch daran, welchen Namen mögliche Kinder in Zukunft tragen werden und ob Ihnen dieser zusagt.
Namen vor der Heirat: Frau Barbara Meyer / Herr Christian Schmitt
Fall |
Mögliche Nachnamen |
Nachname der Kinder |
1 |
Familie Schmitt |
Schmitt |
2 |
Familie Meyer |
Meyer |
3 |
Beide behalten Ihren Namen: |
einer der beiden Nachnamen für alle zukünftigen Kinder (muss spätestens 1 Monat nach der Geburt bestimmt werden) |
4 |
Doppelname Frau |
Schmitt |
5 |
Doppelname Mann |
Meyer |
Einen Doppelnamen darf nur einer der beiden Partner auswählen.
Begriffserklärung: Der Nachname, der durch die Eltern auf die Kinder übertragen wird heisst auch Familienname.
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Überlegen Sie sich genau, ob der gewählte Doppelname für Sie einen angenehmen Klang hat bzw. eine angenehme Zusammensetzung darstellt. Befragen Sie auch andere in Ihrer Umgebung, die einen Doppelnamen tragen wie sie dies sehen bzw. welche Erfahrungen sie gemacht haben.
Sehr oft wird der Träger / die Trägerin eines Doppelnamens nämlich weiterhin mit dem Geburtsnamen angesprochen, vor allem wenn dieser erster Teil des Doppelnamens ist.
Dennoch soll dies hier keine generell negative Bewertung von Doppelnamen, sondern nur der Hinweis zur einer überlegten Namensauswahl bei Doppelnamen sein. Es gibt durchaus wohlklingende Doppelnahmen, wie z.B. Dr. Müller-Wohlfahrt usw.
Existiert bereits vor der Heirat bei einem der Partner ein Doppelname kann dieser auch als Familienname gewählt werden. Dreifachnamen sind allerdings nicht erlaubt, so wird die Entstehung von "unendlich" langen Namen im Laufe von mehreren Generationen vorgebeugt.
Ist eine Namensänderung im Nachhinein möglich?
Dies ist nur möglich, wenn beide Partner ihre ursprünglichen Familiennamen behalten haben und es innerhalb von 5 Jahren nach der Hochzeit geschieht. So kann einer der Namen als Familienname für beide festgelegt werden.
Ein Doppelname kann auch jederzeit wieder abgelegt werden. Der Bestandteil des Doppelnamens, der als Familienname bestimmt wurde bleibt in diesem Fall erhalten. Der Familienname ist der Name, den mögliche Kinder tragen würden, da Kinder niemals einen Doppelnamen als Geburtsnamen tragen dürfen.
Der Doppelname wird dann beim Standesamt widerrufen und Ihr Personalausweis / Reisepass muss entsprechend geändert werden.
Ein Doppelname, der aus zwei gleichen Namen besteht (Mayer-Mayer) ist nicht erlaubt.
Nach einer Scheidung ist es möglich den durch die Heirat erworbenen Familiennamen weiter zu führen. Wenn Sie wieder heiraten darf der neue Partner diesen Namen allerdings nicht übernehmen. Der erworbene Familienname darf in diesem Fall nicht wieder Familienname werden.
Über weitere spezielle Fälle kann Ihnen Ihr zuständiges Standesamt Auskunft geben.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Sie die gesetzlichen Grundlagen für die Namensänderung im Paragraph 1355.
§ 1355
Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
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